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Traditionsverband der aktiven und ehemaligen Soldaten
des Wachbataillons beim Bundeministerium der Verteidigung
und seiner Förderer, sowie der ehemaligen Angehörigen und
Freunde der Garde-Regimenter

 

Satzung

Diese Satzung ist die rechtliche Grundlage des Semper talis Bundes e.V. Sie ist bindend für alle Mitglieder


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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgabe
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Organe
§ 4a Gruppe Rheinland
§ 5 Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
§ 7 Aufgabenbereich des Vorstandes
§ 8 Aufgabenbereich der Vorstandsmitglieder
§ 9 Kassenprüfer
§ 10 Beitrag
§ 11 Haftung
§ 12 Auflösung des Bundes
§ 13 Inkrafttreten



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Bundesabzeichen

Der Name des Bundes lautet "Semper talis Bund e.V.“.
Der Sitz des Bundes und der Gerichtsstand ist Berlin (Änderung 2012) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Abzeichen des Bundes auf dem Nachrichtenblatt, als Briefkopf und als Anstecknadel ist die rote Grenadiermütze mit gotischem "W".




§ 2 Zweck und Aufgabe

(1)Zweck und Aufgabe des Bundes sind1

- Förderung und Pflege der Kameradschaft der Mitglieder des Semper talis Bundes e.V. mit den Angehörigen des Wachbataillons BMVg;
+ durch die Organisation und Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen;
+ durch soziale Betreuung der im Ruhestand lebenden Kameraden und deren Angehörige;

- Förderung und Pflege der Tradition;
- Herausgabe eines Informationsheftes mit dem Namen "Der Gardist";
- Verwaltung des von Rohdich’schen Legatenfonds2

(2) Der Bund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der AO. Er erzielt keinen Gewinn und verwendet etwaige Mittel ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken.

(3) Der Bund ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.3

(4) Der Bund ist politisch und konfessionell neutral.




§ 3 Mitgliedschaft

(a) Der Bund bildet den freiwilligen Zusammenschluss aller Kameraden, die dem Ersten Garderegiment zu Fuß und den aus ihm hervorgegangenen Regimentern und dem Wachbataillon BMVg angehören bzw. angehört haben. 4

(b) Mitglied des Bundes kann durch Beitrittserklärung jeder werden, der einem unter

(a) genannten Truppenteil angehört oder angehört hat. Darüber hinaus können auch andere Personen in den Bund aufgenommen werden, die für die Zwecke des Bundes gem. § 2 eintreten wollen; über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Bundesvorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Bundesvorstandes.

(c) Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.


§ 4 Organe

Die Organe des Bundes sind

-die Mitgliederversammlung
-der Vorstand
-die Gruppe Rheinland.


§ 4a Gruppe Rheinland im Semper talis Bund

(1) Die Gruppe Rheinland ist eine Unterorganisation des Semper talis Bundes e.V. Sie selbst und ihre zu betreuende Mitglieder sind der Satzung, der Rechtsprechung und den Einzelanordnungen des Semper talis Bundes unterworfen. Sie ist zuständig für die Betreuung der Mitglieder, die ihren Wohnsitz im Rheinland haben und/oder schriftlich eine Betreuung durch die Gruppe Rheinland beantragen.

(2) Die Mitglieder der Gruppe Rheinland wählen für ihre Betreuung einen Gruppensprecher, einen stellvertretenden Gruppensprecher sowie einen Schriftführer und Kassenwart (in Personalunion). Der Gruppensprecher tritt für die Dauer seiner Amtszeit dem Vorstand des Semper talis Bundes als Beisitzer bei und ist stimmberechtigt.

(3) Notwendige Mittel zur Verwaltung seiner Mitglieder werden der Gruppe Rheinland auf Antrag durch Vorstandsbeschluss zur Verfügung gestellt. Über die Ausgaben ist dem Vorstand des Semper talis Bundes Rechenschaft abzulegen.


§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Bundes. Sie bringt den Willen der Mitglieder des Bundes zum Ausdruck, legt die Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes fest.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich einberufen. Die schriftliche Einladung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen abzusenden. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Anträge auf Satzungsänderung müssen zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht und begründet werden. Sie sind im Wortlaut eine Woche vor der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Dringlichkeitsanträge können bis zur Genehmigung der Tagesordnung mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugelassen werden. Sie dürfen sich nicht auf Satzungsänderungen beziehen.

(2) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstands;
b) Entgegennahme des Prüfberichts der Kassenprüfer;
c) die Wahl und Abberufung;
- der Mitglieder des Vorstandes
- der Kassenprüfer;
d) Entlastung des Vorstands;
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Bundes;
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, worauf in den Einladungen besonders hinzuweisen ist.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst,
- bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder;
- für Auflösung des Bundes ist eine 4/5 Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. Schriftliche Stimmabgabe ist zulässig. Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(5) Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben oder auf Antrag schriftlich. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig. Wahlen sind auf Antraggeheim durchzuführen. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen;5

(6) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Bundes es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung. Tagesordnungspunkte können nur solche sein, die zu einer Einberufung geführt haben.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand des Bundes setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
- Bundesvorsitzender;
- Bundesgeschäftsführer;
- Schatzmeister,
- 5 Beisitzer;
- Sprecher der Gruppe Rheinland.6

(2) Vorstand im Sinne des§ 26 BGB sind der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister. Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt, der Geschäftsführer und der Schatzmeister sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis dürfen der Geschäftsführer und der Schatzmeister von ihrem gemeinsamen Vertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes (mit Ausnahme des Sprechers der Gruppe Rheinland) werden grundsätzlich, und zwar jedes einzeln für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Bundesvorsitzende wird beim Wechsel des Kommandeurs Wachbataillon BMVg gewählt.

(4) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied kommissarisch mit dem Amt zu betrauen. Die nachträgliche Genehmigung ist bei der nachfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen.

(5) Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit
- dem Rücktritt,
- dem Ausschluss aus dem Bund,
- der Abberufung.


§ 7 Aufgabenbereich des Vorstands

(1) Der Vorstand des Bundes führt die laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse von Mitgliederversammlungen. Er ist für die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vermögens der Kameradschaft verantwortlich. Er schlägt der Mitgliederversammlung Personen vor, die gem. Ehrungsordnung ausgezeichnet werden sollen.

(2) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Beauftragte, Ausschüsse und Arbeitsgruppen berufen.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens fünf an den Beschlüssen beteiligt sind. Die Einladung durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seine Stellvertreter kann schriftlich oder in anderer Form erfolgen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist erforderlich.

(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

(5) Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen.

(6) Der Vorstand erstellt jeweils für das laufende Geschäftsjahr einen
- Haushaltsvoranschlag,
- Veranstaltungskalender.

(7) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern in den Bund.


§ 8 Aufgabengebiete der Vorstandsmitglieder

(1) Der Vorsitzende steht an der Spitze des Bundes. Er repräsentiert und zeichnet nach innen und außen. Ihm obliegt die Einberufung zu Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. In beiden Gremien führt er den Vorsitz. Im Falle seiner Verhinderung ist gem. § 6 (2) zu verfahren.

(2) Die Aufgaben des Geschäftsführers sind in einer gesonderten Geschäftsordnung festgelegt.

(3) Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Kassenführung und für die Abwicklung aller Finanzbewegungen verantwortlich. Er ist verantwortlich für die Einrichtung der militärhistorischen Ausstellung in Berlin und den Nachweis der Ausstellungsgegenstände. Darüber hinaus ist er mitverantwortlich für die redaktionelle Erstellung des vereinseigenen Magazins "Der Gardist". Dafür erhält er eine Aufwandsentschädigung. 7

(4) Der Vorstand des Bundes kann für bestimmte Aufgaben Mitglieder als Beauftragte bestellen. Sie haben im Rahmen ihrer Aufgabe im Vorstand Antrags- und Stimmrecht.

(5) Die Beisitzer unterstützen die Vorstandsarbeit in allen Belangen. Ihre Aufgaben werden in einer gesonderten Geschäftsordnung festgelegt.


§ 9 Kassenprüfer

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder als Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren.

(2) Die Kassenprüfer haben außer der Jahresprüfung mindestens eine unvermutete Prüfung der Kasse, Konten und Belege vorzunehmen. Einnahmen und Ausgaben müssen nach Art und Höhe geprüft werden und mit den Belegen übereinstimmen.

Die Ergebnisse der Überprüfungen sind schriftlich umgehend dem Vorstand, - der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Die Kassenprüfer beantragen ggf. die Entlastung des Vorstandes in der Mitgliederversammlung.


§ 10 Beitrag

(1) Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld und ist im Voraus zu entrichten.


§ 11 Haftung

(1) Die Haftung des Bundes gegenüber seinen Mitgliedern ist ausgeschlossen für nicht von ihm verursachte Unfälle, Straftaten und Schadensersatzansprüche.

(2) Bei Veranstaltungen- auch Veranstaltungen der Gruppe Rheinland ist eine Haftung gegenüber den Mitgliedern des Bundes ausgeschlossen.


§ 12 Auflösung des Bundes

(1) Über die Auflösung des Bundes entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung, wenn - mindestens 1/3 aller Mitglieder einen schriftlichen Auflösungsantrag stellt; - eine Auflösung aus anderen Gründen erforderlich wird.

(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Bundes ist eine Stimmenmehrheit von 4/5 aller Mitglieder erforderlich.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt 3 Liquidatoren, die die Geschäfte und die Verbindlichkeiten des Bundes abwickeln. Das hiernach verbleibende Finanzvermögen fällt der "Stiftung von Rohdich' scher Legatenfonds", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat, zu. Sollte nach der Auflösung des Bundes der von Rohdich' sche Legatenfonds als Anfallsberechtigter nicht mehr eintreten können und steht auch keine andere soziale Organisation für Angehörige der Bundeswehr zur Verfügung fällt das Finanzvermögen dem Bundeshaushalt zu.

Bei Auflösung des StB gehen seine Sachwerte an das WachBtl BMVg mit dem Ziel über, die militärhistorische Ausstellung fortzuführen; sollte erkennbar werden, dass von Seiten des BMVg oder dessen nachgeordneter Bereich Absichten bestehen die zur Auflösung der militärhistorischen Ausstellung beim WachBtl BMVg führen, werden die Sachwerte einem Museumsverein oder an eine öffentlich-rechtliche Einrichtung wie z.B. die "Stiftung Preußischer Kulturbesitz" zu Ausstellungszwecken übergeben. 8


§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 17.01.1990 beschlossen und tritt mit Wirkung vom 17.01.1990 in Kraft. Die Satzungsänderungen wurden auf der Mitgliederversammlung am 28.03.2002 beschlossen und treten mit Wirkung vom 28.03.2002 in Kraft.

Der Nachtrag zur Satzung vom 17.01.1990 in der Fassung vom 28.03.2002 wurde auf der Mitgliederversammlung am 5. September 2007 beschlossen und tritt mit gleichem Tag in Kraft.
Satzungsänderungen und der Nachtrag wurden in die Satzung eingearbeitet.


Gezeichnet.

Heinz-Günter Jansen
Geschäftsführer

Peter Utsch
Vorsitzender

Werner Schober
Schatzmeister


1Nachtrag zur Satzung StB v. 17.01.1999 i.d. Fassung v. 28.03.2002
2Im Falle der Auflösung vRLF. Der in der Stiftungsverfassung des vRLF §2 festgelegte Zweck ist fortzuführen.
3Nachtrag zur Satzung StB v. 17.01.1999 i.d. Fassung v. 28.03.2002
4Nachtrag zur Satzung StB v. 17.01.1999 i.d. Fassung v. 28.03.2002
5Nachtrag zur Satzung StB v. 17.01.1999 i.d. Fassung v. 28.03.2002
6Nachtrag zur Satzung StB v. 17.01.1999 i.d. Fassung v. 28.03.2002
7Nachtrag zur Satzung StB v. 17.01.1999 i.d. Fassung v. 28.03.2002
8Nachtrag zur Satzung StB v. 17.01.1999 i.d. Fassung v. 28.03.2002