Satzung
Diese Satzung ist die rechtliche Grundlage des Semper talis Bundes e.V. Sie ist bindend für alle Mitglieder
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgabe
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Organe
§ 4a Gruppe Rheinland
§ 5 Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
§ 7 Aufgabenbereich des Vorstandes
§ 8 Aufgabenbereich der Vorstandsmitglieder
§ 9 Kassenprüfer
§ 10 Beitrag
§ 11 Haftung
§ 12 Auflösung des Bundes
§ 13 Inkrafttreten
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Bundesabzeichen
Der Name des Bundes lautet "Semper talis Bund e.V.“.
Der Sitz des Bundes und der Gerichtsstand ist Berlin (Änderung 2012)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Abzeichen des Bundes auf
dem Nachrichtenblatt, als Briefkopf und als Anstecknadel ist die rote
Grenadiermütze mit gotischem "W".
§ 2 Zweck und Aufgabe
(1)Zweck und Aufgabe des Bundes sind1
- Förderung und Pflege der Kameradschaft der Mitglieder des Semper talis Bundes e.V. mit den Angehörigen des Wachbataillons BMVg;
+ durch die Organisation und Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen;
+ durch soziale Betreuung der im Ruhestand lebenden Kameraden und deren Angehörige;
- Förderung und Pflege der Tradition;
- Herausgabe eines Informationsheftes mit dem Namen "Der Gardist";
- Verwaltung des von Rohdich’schen Legatenfonds2
(2) Der Bund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der AO. Er
erzielt keinen Gewinn und verwendet etwaige Mittel ausschließlich zu
satzungsgemäßen Zwecken.
(3) Der Bund ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.3
(4) Der Bund ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
(a) Der Bund bildet den freiwilligen Zusammenschluss aller Kameraden,
die dem Ersten Garderegiment zu Fuß und den aus ihm hervorgegangenen
Regimentern und dem Wachbataillon BMVg angehören bzw.
angehört haben. 4
(b) Mitglied des Bundes kann durch Beitrittserklärung jeder werden, der
einem unter
(a) genannten Truppenteil angehört oder angehört hat. Darüber hinaus
können auch andere Personen in den Bund aufgenommen werden, die für
die Zwecke des Bundes gem. § 2 eintreten wollen; über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Bundesvorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Bundesvorstandes.
(c) Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenmitglied erfolgt auf
Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
§ 4 Organe
Die Organe des Bundes sind
-die Mitgliederversammlung
-der Vorstand
-die Gruppe Rheinland.
§ 4a Gruppe Rheinland im Semper talis Bund
(1) Die Gruppe Rheinland ist eine Unterorganisation des Semper talis
Bundes e.V. Sie selbst und ihre zu betreuende Mitglieder sind der
Satzung, der Rechtsprechung und den Einzelanordnungen des Semper
talis Bundes unterworfen. Sie ist zuständig für die Betreuung der
Mitglieder, die ihren Wohnsitz im Rheinland haben und/oder schriftlich eine Betreuung durch die Gruppe Rheinland beantragen.
(2) Die Mitglieder der Gruppe Rheinland wählen für ihre Betreuung einen
Gruppensprecher, einen stellvertretenden Gruppensprecher sowie einen
Schriftführer und Kassenwart (in Personalunion).
Der Gruppensprecher tritt für die Dauer seiner Amtszeit dem Vorstand
des Semper talis Bundes als Beisitzer bei und ist stimmberechtigt.
(3) Notwendige Mittel zur Verwaltung seiner Mitglieder werden der
Gruppe Rheinland auf Antrag durch Vorstandsbeschluss zur Verfügung
gestellt. Über die Ausgaben ist dem Vorstand des Semper talis Bundes
Rechenschaft abzulegen.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Bundes. Sie
bringt den Willen der Mitglieder des Bundes zum Ausdruck, legt die Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes fest.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich einberufen.
Die schriftliche Einladung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung
und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen abzusenden. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Anträge auf Satzungsänderung müssen zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht und begründet werden. Sie sind im Wortlaut eine Woche vor der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Dringlichkeitsanträge können bis zur Genehmigung der Tagesordnung mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugelassen werden. Sie dürfen sich nicht auf Satzungsänderungen beziehen.
(2) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstands;
b) Entgegennahme des Prüfberichts der Kassenprüfer;
c) die Wahl und Abberufung;
- der Mitglieder des Vorstandes
- der Kassenprüfer;
d) Entlastung des Vorstands;
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des
Bundes;
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig, worauf in den Einladungen
besonders hinzuweisen ist.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst,
- bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder;
- für Auflösung des Bundes ist eine 4/5 Mehrheit aller Mitglieder erforderlich.
Schriftliche Stimmabgabe ist zulässig. Beschlüsse können nur zur
Tagesordnung gefasst werden.
(5) Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben oder auf Antrag schriftlich. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig. Wahlen sind auf Antraggeheim durchzuführen. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen;5
(6) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Bundes es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung. Tagesordnungspunkte können nur solche sein, die zu einer Einberufung geführt haben.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, welches vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand des Bundes setzt sich aus folgenden Mitgliedern
zusammen:
- Bundesvorsitzender;
- Bundesgeschäftsführer;
- Schatzmeister,
- 5 Beisitzer;
- Sprecher der Gruppe Rheinland.6
(2) Vorstand im Sinne des§ 26 BGB sind der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister. Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt, der Geschäftsführer und der Schatzmeister sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis dürfen der Geschäftsführer und der Schatzmeister von
ihrem gemeinsamen Vertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der
Vorsitzende verhindert ist.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes (mit Ausnahme des Sprechers der
Gruppe Rheinland) werden grundsätzlich, und zwar jedes einzeln für sein
Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren
gewählt. Der Bundesvorsitzende wird beim Wechsel des Kommandeurs
Wachbataillon BMVg gewählt.
(4) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das
Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied kommissarisch mit
dem Amt zu betrauen. Die nachträgliche Genehmigung ist bei der
nachfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen.
(5) Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines
Vorstandsmitgliedes mit
- dem Rücktritt,
- dem Ausschluss aus dem Bund,
- der Abberufung.
§ 7 Aufgabenbereich des Vorstands
(1) Der Vorstand des Bundes führt die laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse von Mitgliederversammlungen.
Er ist für die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vermögens der Kameradschaft verantwortlich.
Er schlägt der Mitgliederversammlung Personen vor, die gem. Ehrungsordnung ausgezeichnet werden sollen.
(2) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Beauftragte, Ausschüsse
und Arbeitsgruppen berufen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens fünf an den Beschlüssen beteiligt sind. Die
Einladung durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch
seine Stellvertreter kann schriftlich oder in anderer Form erfolgen. Die
Bekanntgabe der Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist
erforderlich.
(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
(5) Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen.
(6) Der Vorstand erstellt jeweils für das laufende Geschäftsjahr einen
- Haushaltsvoranschlag,
- Veranstaltungskalender.
(7) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern in den
Bund.
§ 8 Aufgabengebiete der Vorstandsmitglieder
(1) Der Vorsitzende steht an der Spitze des Bundes. Er repräsentiert und
zeichnet nach innen und außen. Ihm obliegt die Einberufung zu Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. In beiden Gremien führt er den Vorsitz. Im Falle seiner Verhinderung ist gem. § 6 (2) zu verfahren.
(2) Die Aufgaben des Geschäftsführers sind in einer gesonderten Geschäftsordnung festgelegt.
(3) Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Kassenführung und für
die Abwicklung aller Finanzbewegungen verantwortlich. Er ist verantwortlich für die Einrichtung der militärhistorischen Ausstellung in Berlin und den Nachweis der Ausstellungsgegenstände. Darüber hinaus ist er mitverantwortlich für die redaktionelle Erstellung des vereinseigenen Magazins "Der Gardist". Dafür erhält er eine Aufwandsentschädigung. 7
(4) Der Vorstand des Bundes kann für bestimmte Aufgaben Mitglieder als
Beauftragte bestellen. Sie haben im Rahmen ihrer Aufgabe im Vorstand
Antrags- und Stimmrecht.
(5) Die Beisitzer unterstützen die Vorstandsarbeit in allen Belangen. Ihre
Aufgaben werden in einer gesonderten Geschäftsordnung festgelegt.
§ 9 Kassenprüfer
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei
nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder als Kassenprüfer für die
Dauer von drei Jahren.
(2) Die Kassenprüfer haben außer der Jahresprüfung mindestens eine
unvermutete Prüfung der Kasse, Konten und Belege vorzunehmen.
Einnahmen und Ausgaben müssen nach Art und Höhe geprüft werden
und mit den Belegen übereinstimmen.
Die Ergebnisse der Überprüfungen sind schriftlich umgehend dem
Vorstand,
- der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
Die Kassenprüfer beantragen ggf. die Entlastung des Vorstandes in der
Mitgliederversammlung.
§ 10 Beitrag
(1) Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages
wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld und ist im Voraus zu
entrichten.
§ 11 Haftung
(1) Die Haftung des Bundes gegenüber seinen Mitgliedern ist ausgeschlossen
für nicht von ihm verursachte Unfälle, Straftaten und Schadensersatzansprüche.
(2) Bei Veranstaltungen- auch Veranstaltungen der Gruppe Rheinland ist
eine Haftung gegenüber den Mitgliedern des Bundes ausgeschlossen.
§ 12 Auflösung des Bundes
(1) Über die Auflösung des Bundes entscheidet eine zu diesem Zweck
einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung, wenn
- mindestens 1/3 aller Mitglieder einen schriftlichen Auflösungsantrag stellt;
- eine Auflösung aus anderen Gründen erforderlich wird.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Bundes ist eine Stimmenmehrheit von 4/5 aller Mitglieder erforderlich.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt 3 Liquidatoren, die die Geschäfte
und die Verbindlichkeiten des Bundes abwickeln. Das hiernach verbleibende
Finanzvermögen fällt der "Stiftung von Rohdich' scher Legatenfonds", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat, zu. Sollte nach der Auflösung des Bundes der von Rohdich' sche Legatenfonds als Anfallsberechtigter nicht mehr eintreten können und steht auch keine andere soziale Organisation für Angehörige der Bundeswehr zur Verfügung fällt das Finanzvermögen dem Bundeshaushalt zu.
Bei Auflösung des StB gehen seine Sachwerte an das WachBtl BMVg mit
dem Ziel über, die militärhistorische Ausstellung fortzuführen; sollte erkennbar werden, dass von Seiten des BMVg oder dessen nachgeordneter Bereich Absichten bestehen die zur Auflösung der militärhistorischen Ausstellung beim WachBtl BMVg führen, werden die Sachwerte einem Museumsverein oder an eine öffentlich-rechtliche Einrichtung wie z.B. die "Stiftung Preußischer Kulturbesitz" zu Ausstellungszwecken übergeben. 8
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 17.01.1990
beschlossen und tritt mit Wirkung vom 17.01.1990 in Kraft.
Die Satzungsänderungen wurden auf der Mitgliederversammlung am
28.03.2002 beschlossen und treten mit Wirkung vom 28.03.2002 in Kraft.
Der Nachtrag zur Satzung vom 17.01.1990 in der Fassung vom 28.03.2002 wurde auf der Mitgliederversammlung am 5. September 2007 beschlossen und tritt mit gleichem Tag in Kraft.
Satzungsänderungen und der Nachtrag wurden in die Satzung eingearbeitet.
Gezeichnet.
Heinz-Günter Jansen
Geschäftsführer
Peter Utsch
Vorsitzender
Werner Schober
Schatzmeister
1Nachtrag zur Satzung StB v. 17.01.1999 i.d. Fassung v. 28.03.2002 2Im Falle der Auflösung vRLF. Der in der Stiftungsverfassung des vRLF §2 festgelegte Zweck ist fortzuführen. 3Nachtrag zur Satzung StB v. 17.01.1999 i.d. Fassung v. 28.03.2002 4Nachtrag zur Satzung StB v. 17.01.1999 i.d. Fassung v. 28.03.2002 5Nachtrag zur Satzung StB v. 17.01.1999 i.d. Fassung v. 28.03.2002 6Nachtrag zur Satzung StB v. 17.01.1999 i.d. Fassung v. 28.03.2002 7Nachtrag zur Satzung StB v. 17.01.1999 i.d. Fassung v. 28.03.2002 8Nachtrag zur Satzung StB v. 17.01.1999 i.d. Fassung v. 28.03.2002